§ 19 StromNEV-Umlage

Meldung von selbstverbrauchten Strommengen

Zur Gewährung der Umlagenprivilegierung bezüglich der § 19 StromNEV-Umlage unterliegen Letztverbraucher einer gesetzlichen Meldepflicht. Kunden, welche die reduzierte Umlage in Anspruch nehmen wollen, müssen den aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom des vorangegangenen Kalenderjahres mitteilen, wenn dieser für die Abnahmestelle über einem Jahresverbrauch von 1.000.000 kWh lag. Daraufhin erfolgt eine Einstufung in folgende Letztverbrauchergruppen:

Letztverbrauchergruppe A:

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle; Preise sind dem Preisblatt des entsprechenden Kalenderjahres zu entnehmen (NETZE Magdeburg | Netzentgelte (netze-magdeburg.de)).

Letztverbrauchergruppe B:

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh. Maßgeblich sind die in dem Preisblatt aufgeführten Beträge für das entsprechende Kalenderjahr (NETZE Magdeburg | Netzentgelte (netze-magdeburg.de)).

Letztverbrauchergruppe C:

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. Maßgeblich sind die in dem Preisblatt aufgeführten Beträge für das entsprechende Kalenderjahr (NETZE Magdeburg | Netzentgelte (netze-magdeburg.de)). Der Nachweis ist durch ein Buch- oder Wirtschaftsprüfertestat zu erbringen.

Weiterleitung an Dritte

Da der Verbrauch Dritter in der Kundenanlage für eine reduzierte Umlage nicht begünstigt ist, muss zudem die Meldung von weitergeleiteten Strommengen an untergelagerte Letztverbraucher (Unterabnehmer) erfolgen. Wir benötigen zu jedem Unterabnehmer die Angabe der Strommenge, welche Sie im vergangenen Kalenderjahr aus unserem Netz bezogen und weitergeleitet haben. Sollte der untergelagerte Letztverbraucher einen Verbrauch größer 1.000.000 kWh/a aufweisen und die Mengen nicht ausschließlich selbst verbrauchen, so ist von diesem Unterabnehmer eine gesonderte Erklärung erforderlich, da er die Privilegierung nur für seinen eigenen Verbrauch geltend machen kann. Anderenfalls kann diese Menge nicht privilegiert werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Weiterleitungsmenge über eine geeichte Messung erfasst werden muss; für nähere Informationen siehe dazu Punkt „Vorgaben zur Messung und Schätzung nach § 46 EnFG“.

Die Meldung muss bis spätestens 31. März des Folgejahres vorliegen. Sollten Sie keine Mitteilung abgeben, erfolgt gesetzlich eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A. Das bedeutet für Sie, dass die Netzumlage in voller Höhe anfällt.

Gerne können Sie uns Ihre Meldungen an info@netze-magdeburg.de senden.

Hinweis: Seit dem Jahr 2019 gibt es die Privilegierung (Kategorisierung in die Letztverbrauchergruppe B oder C) nur noch für die § 19 StromNEV-Umlage, ausgenommen davon sind Schienenbahnen (§ 37 EnFG) und Kunden mit Besonderer Ausgleichsregelung (BesAR; § 30 EnFG). Für BesAR-Unternehmen werden die KWK- sowie die Offshore-Netzumlage unmittelbar durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber und nicht durch die Netze Magdeburg GmbH erhoben. Die Abrechnung der § 19 StromNEV-Umlage erfolgt weiterhin über die Netze Magdeburg GmbH.

Was ist zu tun?

Um Ihnen die jährliche Meldung des gelieferten Stroms an Dritte zu vereinfachen, stellen wir Ihnen das entsprechende Formular im Downloadbereich zur Verfügung.

  • Füllen Sie das Formular „Meldung von selbstverbrauchten Strommengen“ direkt am PC aus. Sollten die Zeilen in der Datei nicht ausreichen, füllen Sie bitte ein weiteres Formular aus.
  • Senden Sie das Formular als PDF-Datei per E-Mail an info@netze-magdeburg.de unter Angabe des Betreffs: StromNEV-Umlage

Diese Mitteilung kann formlos erfolgen, muss jedoch die folgenden Informationen beinhalten:

  • Name und Adresse des Kunden
  • Marktlokation (MaLo)
  • Tatsächlich bezogene Menge im entsprechenden Jahr (je MaLo)
  • Bestätigung, ob es sich bei mehreren Zählpunkten um eine Abnahmestelle gemäß § 2, Punkt 1 KWKG 2016 handelt
  • Die Angabe, dass der Strom an der Entnahmestelle (MaLo) komplett selbst verbraucht wurde oder ob er teilweise an Dritte weitergeleitet wurde.
  • Stellungnahme bzgl. Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Sollte ein C-Kundentestat vorliegen, so ist dieses der Meldung beizufügen.

Sofern der Kunde Strommengen an Dritte im entsprechenden Jahr weitergeleitet hat:

  • Name und Adresse des Dritten/der Dritten
  • An Dritte weitergeleitete Strommenge im entsprechenden Jahr
  • Angabe, dass die Mengen über eine geeichte Messeinrichtung erfasst wurden.

Vorgaben zur Messung und Schätzung nach § 46 EnFG

Im Absatz 1 wird als Grundsatz klargestellt, dass Strommengen, für die volle oder anteilige Umlagen zu zahlen sind, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen und abzugrenzen sind.

Absatz 2 normiert Fälle, in denen es abweichend von Absatz 1 keiner Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf. Es bleibt – wie nach § 62b Abs. 2 EEG 2021 – dabei, dass die Abgrenzung nur dann unterbleiben kann, wenn entweder für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz geltend gemacht wird oder die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung des höchsten Umlagesatzes aufgrund der Menge des privilegierten Stroms für den der höchste Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist.

Dieser Umstand ist uns als Netzbetreiber explizit nachzuweisen.

Wir möchten in diesem Zusammenhang auf den BNetzA-Leitfaden „Messen und Schätzen“ hinweisen, in dem diese Sachverhalte nochmals ausführlich erläutert sind.

Das gemeinsame Grundverständnis zum Thema Messen und Schätzen der vier Übertragungsnetzbetreiber von 2021 finden Sie unter folgendem Link: Messen und Schätzen

Anwendung der Bagatellregel

Wenn die Voraussetzungen des § 45 EnFG (Bagatellregel) Nr. 2 und 3 erfüllt sind, kann der Letztverbraucher von dieser Erleichterungsvorschrift Gebrauch machen und Stromverbräuche einer anderen natürlichen oder juristischen Person seinem Stromverbrauch zurechnen, sofern diese unterhalb von 3.500 kWh pro Jahr liegen.
Dabei verwendet § 45 EnFG mit dem Begriff „geringfügig“ einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für dessen Auslegung werden grundsätzlich die Ausführungen in dem BNetzA Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten, Okt. 2020, Kapitel 2 berücksichtigt.

Download

Formular Meldung von selbstverbrauchten Strommengen