1. 70 % Regelung
Neuerungen zur netzdienlichen Steuerung bei Photovoltaikanlagen
Photovoltaik-Anlagen bis 7 kWp müssen ab dem 01.01.2023 keine Anforderungen für die netzdienliche Steuerung mehr einhalten, insbesondere keine Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung.
WICHTIG:
Sobald die Deinstallation der Begrenzung vorgenommen wurde, muss innerhalb eines Monats unter: www.marktstammdatenregister.de, durch den Anlagenbetreiber der Punkt „Leistungsbegrenzung“ von „Ja, auf 70 %“ in „Nein“ geändert und das Datum der Änderung an Netze Magdeburg GmbH mitgeteilt werden.
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 25 kWp und einer Inbetriebnahme ab 15.09.2022 müssen ebenfalls keine Anforderungen an die netzdienliche Steuerung mehr einhalten. Ist ein Funkrundsteuerungsempfänger (FRE) verbaut, muss dieser nicht entfernt werden. Der Netzbetreiber wird diese Anlagen nicht mehr steuern.
Bei PV-Anlagen größer 7 kWp und einer Inbetriebnahme vor dem 15.09.2022, dürfen die entsprechenden technischen Einrichtungen der Begrenzung oder Steuerung aktuell noch nicht entfernt werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine unerlaubte Entfernung der netzdienlichen Steuerung Sanktionen gemäß EEG 2023 zur Folge hat.
Die 70%-Regelung greift in der Praxis nur selten
Warum?
Ihre PV Anlage wurde am Wechselrichter so eingestellt, dass höchstens 70 % der gesamten Anlagennennleistung (kWp = Maximalleistung der Module) in unser Netz eingespeist werden kann.
PV Module erreichen nur an wenigen Stunden im Jahr ihre Maximalleistung. Daher geht man in der Regel von ca. 2-5% Verlust maximal im Jahr aus.
Wichtige Faktoren hierfür sind: ideales Wetter und Temperatur sowie die Ausrichtung der Module (Bsp: Ost-West-Ausrichtung sind kaum betroffen, Südausrichtung sind häufig betroffen).
Ein weiterer Hinweis:
Ist Ihre Wechselrichterleistung im Verhältnis zur Nennleistung Ihrer Photovoltaikanlage geringer, sind demzufolge auch die Ertragsverluste durch die 70%-Regelung geringer.
2. EEG-Umlage
Ab 01.07.2022 entfällt für Ihren Eigenverbrauch die EEG Umlage. Weitere Informationen finden Sie hier.
Gern können Sie uns hier Ihre Zählerstände zum 30.06.2022 mitteilen.
3. Marktstammdatenregister (MaStR)
Die Registrierung im MaStR ist Voraussetzung für die Vergütungs-/ Zuschlagszahlung Ihrer Stromerzeugungsanlage.
Sie müssen sich selbst als Marktakteur (Betreiber der Anlage) und Ihre Stromerzeugungsanlage(n) registrieren.
Hinweis: Jede Stromerzeugungsanlage muss einzeln registriert werden. Auch Stromspeicher sind eigene Stromerzeugungsanlagen und müssen separat als Einheit registriert werden.
Die Registrierung und Aktualisierung der Daten im MaStR ist nicht freiwillig, sondern verpflichtend. Die Pflichten ergeben sich aus der MaStR-Verordnung, die auf Basis von §§ 111e und 111f des Energiewirtschaftsgesetzes vom Deutschen Bundestag erlassen wurde. Die Verordnung enthält Pflichten für Marktakteure und Pflichten im Zusammenhang mit Anlagen/Einheiten. Für die Erfüllung vieler Pflichten gelten nach der MaStR-Verordnung Fristen, meist ist eine Monatsfrist vorgesehen.
Die Registrierung(en) müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Eine verspätete Registrierung hat eine Reduzierung der Förderung („Sanktion“) zur Folge.
Hinweis für Photovoltaikanlagen: Weicht das tatsächliche (kaufmännische) Inbetriebnahmedatum von dem technischen Inbetriebnahmedatum (Zählerwechsel durch den Netzbetreiber) ab, benötigen wir hierfür eine vollständige Nachweisführung. Das entsprechende Formular „Formular Inbetriebsetzung PV gem. § 3 Nr. 30 EEG (optional)“ finden Sie hier.
Weitere und ausführliche Informationen finden Sie unter: MaStR Hilfe
4. Betreiberwechsel
Voraussetzungen für den Übergang des Vergütungsanspruchs auf den neuen Betreiber einer Stromerzeugungsanlage:
- registrieren Sie den Betreiberwechsel innerhalb von 4 Wochen im MaStR (Handbuch Betreiberwechsel im MaStR)
- für die Erstellung einer korrekten Abrechnung erfassen Sie Ihren Zählerstand zum Tag des Betreiberwechsels hier.
- übersenden Sie uns folgende Unterlagen, gern per E-Mail an einspeisung@netze-magdeburg.de:
- bei Umsatzsteuerpflicht eine Kopie der Mitteilung des Finanzamtes über die Vergabe Ihrer Steuernummer, gültig für Umsatzsteuer
- bei KWK Anlagen: Nachweis vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Änderung des Betreibers.
- Ändert sich der Betreiber der KWK-Anlage und somit auch die Zuschlagsberechtigung, ist dies dem BAFA entsprechend mitzuteilen. Neben der Benennung der betreffenden KWK-Anlage und der BAFA-Bearbeitungsnummer sind der alte und der neue Betreiber zu benennen, der Übergang der Betreibereigenschaft zu belegen (z. B. Kaufvertrag oder Betriebsführungsvertrag) und die persönlichen Erklärungen gemäß Antragsformular durch den neuen Anlagenbetreiber abzugeben.
5. KWK Neuanlagen
Jeder KWK-Anlagenbetreiber muss einen Antrag auf Zulassung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen.
Der Antrag ist zeitnah nach Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage zu stellen, fristgerecht jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt.
Unabhängig von der Frist gilt generell, dass ohne Vorlage der Zulassungsbestätigung durch das BAFA keine Auszahlung des Zuschlages erfolgen kann.
Wichtig: Bitte denken Sie auch an die fristgerechte Registrierung Ihrer Anlage im MaStR. Bei fehlender oder nicht fristgerechter Registrierung verringert sich die Höhe der Zuschlagszahlung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) um 20 Prozent.
Weitere und ausführliche Informationen finden Sie unter: www.bafa.de – Zulassung von KWK-Anlagen.
5.1. Anmeldung Direktvermarktung größer 100 kW bei KWK Anlagen
Alle Betreiber von KWK-Anlagen größer 100 kW sind verpflichtet, den Strom an einen Direktvermarkter zu liefern oder selbst zu verbrauchen.
Die Anmeldung der Direktvermarktung beim Netzbetreiber muss bis zur Inbetriebnahme erfolgen. Eine kaufmännische Abnahme des Stroms durch den Netzbetreiber ist ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlages beginnt erst mit Vorliegen
- der BAFA Zulassungsbestätigung und
- der Anmeldung zur Direktvermarktung.
- Wichtig: Bitte denken Sie auch an die fristgerechte Registrierung Ihrer Anlage im MaStR. Eine fehlende oder nicht fristgerechte Registrierung muss gemäß Marktstammdatenregisterverordnung sanktioniert werden.
6. Jahresmeldepflicht bei KWK Anlagen > 50 kW bis 2 MW
Der Betreiber einer KWK-Anlage ist verpflichtet, dem BAFA jährlich bis zum 31. März die im Vorjahr eingesetzte Brennstoffmenge, die selbstverbrauchte und die ausgespeiste Strommenge, die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden sowie die Stromerzeugung während negativer Stromintervalle mitzuteilen.
Weitere und ausführliche Informationen finden Sie unter: www.bafa.de (Energie/Energieeffizienz/Kraft_Waerme_Kopplung/KWK_Anlagen).
7. Monatsmeldepflicht bei KWK Anlagen
Gilt für KWK-Anlagen > 2 MW und/oder KWK-Anlagen, die über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen.
Der Betreiber ist verpflichtet, dem BAFA sowie dem Netzbetreiber monatlich die Menge des eingespeisten und des selbstverbrauchten KWK-Stroms mitzuteilen.
Weitere und ausführliche Informationen finden Sie unter: www.bafa.de – Zulassung von KWK-Anlagen.
8. Hinweise zur Abrechnung und Ablesung von Stromerzeugungsanlagen
Was wir für die Auszahlung Ihrer Vergütungs-/ Zuschlagszahlung benötigen:
- Kundendatenblatt
- Steuernummer (auch bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung)
- Registrierung im MaStR (www.marktstammdatenregister.de)
- BAFA Zulassungsbestätigung (nur bei KWK-Anlagen)
Weitere Hinweise zur Abrechnung und Ablesung finden Sie auf unserem Informationsblatt.
Erläuterungen zu Ihrer „Abrechnung über Stromeinspeisung“ finden Sie hier.
Die für EEG gültigen Vergütungskategorien erfahren Sie unter: www.netztransparenz.de. Auf der Homepage der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber finden Sie auch weitere nützliche Informationen rund um das Thema EEG und KWK.
Sobald Ihre Stromerzeugungsanlage (egal ob Neu- oder Bestandsanlage) mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) ausgestattet wurde, erhalten Sie von uns keine Ablesekarte mehr. Ihre Zählerstände werden dann automatisch an uns übermittelt.
Bitte beachten Sie: Auf Grund der Vielzahl an PV-Neuanlagen beträgt die aktuelle Bearbeitungszeit ca. 3 Monate. Sollten Unterlagen für die Bearbeitung fehlen, werden wir uns unaufgefordert bei Ihnen melden. Sollten bereits alle Unterlagen
vollständig vorliegen, erhalten Sie von uns eine Bestätigung, sobald wir mit der Bearbeitung fertig sind.
Download
Formular Inbetriebsetzung PV gem. § 3 Nr. 30 EEG (optional)