Beabsichtigen Sie, ein Steckersolargerät (auch Mini-PV-Anlage, Balkonkraftwerk oder Plug-In-Anlage genannt) bis 800 VA am Niederspannungsnetz zu betreiben, dann finden Sie hier die notwendigen Informationen.
Seit Inkrafttreten des „Solarpaket I“ am 16.05.2024 müssen Balkonkraftwerke nur noch im Markstammdatenregister angemeldet werden. Es gilt also ein vereinfachtes Anmeldeverfahren, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Modulleistung max 2.000 Wp
- Wechselrichterleistung max 800 VA
Hinweis: Bei mehreren Anlagen hinter einer Entnahmestelle werden die Leistungen zusammengefasst!
Gilt für Ihr Steckersolargerät das vereinfachte Anmeldeverfahren?
Entscheidungshilfe zum Anmeldeverfahren für Erzeugungsanlagen
Erstes Steckersolargerät mit einer Leistung
SAmax kleiner 800 VA in der Anschlussnutzeranlage*?
Ja
Nein
Vereinfachtes-Anmeldeverfahren
Anmeldung im Marktstammdatenregister
Standard-Anmeldeverfahren
nach DIN VDE-AR-N 4105:2018-11, siehe
NETZE Magdeburg | Erzeugungsanlagen bis 30 kW (netze-magdeburg.de)
*Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter der Messeinrichtung des Energieversorgungsunternehmens
Wann gilt eine Balkon-Solaranlage als „Steckersolargerät“ im Sinne der Sonderregelungen des EEG?
Steckersolargerät
Ein „Steckersolargerät“ ist im EEG definiert als „ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht“ (§ 3 Nr. 43 EEG).
Maximale Leistungswerte
Die jeweiligen Sonderregelungen des EEG sind auf Steckersolargeräte bis zu bestimmten maximalen Leistungswerten anwendbar:
- Die „installierte Leistung“ (Modulleistung) der angeschlossenen Steckersolargeräte darf maximal 2 kW (2.000 Watt) betragen.
- Die „Wechselrichterleistung“ ist auf insgesamt 800 VA beschränkt.
Zusammenrechnung bei mehreren Steckersolargeräten Es können auch mehrere Steckersolargeräte (zeitgleich oder zeitversetzt) nach den Sonderregelungen des EEG angeschlossen werden, solange die maximalen Leistungswerte in der Summe nicht überschritten werden. Zusammenzurechnen sind dabei alle Steckersolargeräte hinter derselben „Entnahmestelle“ (Marktlokation), über die der Verbraucher den Strom bezieht.
Beispiel: Eine Person schließt auf den Balkonen ihrer Wohnung (oder ihres Hauses) zunächst ein Steckersolargerät mit einer installierten Modulleistung von 800 W und einer Wechselrichterleitung von 600 VA nach den EEG-Sonderregelungen an. Möchte sie später (oder auch zeitgleich) ein zweites Steckersolargerät mit denselben Leistungswerten anschließen, kann sie dafür – nach den Leistungswerten in diesem Beispiel – nicht die Sonderregelungen des EEG nutzen, da die maximale Wechselrichterleistung hinter der Entnahmestelle mit zusammengerechnet 1.200 VA den Maximalwert von 800 VA überschreiten würde.
Möchte der Anlagenbetreiber die Sonderregelungen des EEG in Anspruch nehmen, muss er prüfen und im Zweifelsfall mit dem Netzbetreiber abstimmen, ob die Voraussetzungen (einschließlich der maximalen Leistungswerte) dafür vorliegen.
Unentgeltliche Abnahme
Die Sonderregelungen setzen des Weiteren voraus, dass das Steckersolargerät als EE-Anlage der EEG-Veräußerungsform der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet wird, also keine Einspeisevergütung für Strom aus dem Gerät gezahlt wird.
Ihre steckerfertige PV-Anlage wurde verkauft oder verschenkt?
Sollten Sie Ihre steckerfertige PV-Anlage an ein anderes Familienmitglied, Bekannte, Verwandte etc. verkaufen oder verschenken, muss dies im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur über den Punkt „Betreiberwechsel“ mitgeteilt werden. Die Anlage darf in diesem Fall nicht als „dauerhaft stillgelegt“ registriert werden.
Ihre steckerfertige PV-Anlage wurde stillgelegt?
Bitte registrieren Sie die Stilllegung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Zusätzliche Informationen zu steckerfertigen PV-Anlagen finden Sie auf der Seite des VDE|FNN.