Aufschlag für besondere Netznutzung / § 19 StromNEV-Umlage

Entstehung und Ermittlung

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles geringeres Netzentgelt beantragen, wenn ihr Verbrauchsverhalten den Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV entspricht.

Ebenso sieht § 118 Abs. 6 S. 9 EnWG eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang u. a. von Anlagen vor, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen.

Darüber hinaus können Verteilnetzbetreiber, die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, entsprechend der BNetzA-Festlegung BK8-24-001-A einen finanziellen Ausgleich für die hierfür entstandenen Mehrkosten erhalten.

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben den nachgelagerten Verteilernetzbetreibern die entgangenen Erlöse aus Netzentgelten und die EE-Kostenwälzungsbeträge zu erstatten und durch Verrechnung bundesweit untereinander auszugleichen. Somit werden die aus individuellen Netzentgelten sowie aus der Wälzung von EE-Integrationskosten resultierenden Kosten als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt. Dieser Aufschlag für besondere Netznutzung wird als gesonderter Betrag in Cent pro Kilowattstunde auf der Rechnung von Stromverbrauchern ausgewiesen. Dabei entfällt etwa ein Anteil von 60 Prozent auf die Kosten der EE-Netzkostenverteilung.

Die ÜNB ermitteln und veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres den Aufschlag für besondere Netznutzung (bis 2024 StromNEV-Umlage) für das jeweils folgende Kalenderjahr.

Privilegierung bei der Berechnung

Zur Gewährung einer Privilegierung bei der Berechnung des Aufschlages für besondere Netznutzung / der § 19 StromNEV-Umlage unterliegen Letztverbraucher einer gesetzlichen Meldepflicht. Kunden, welche die Reduzierung in Anspruch nehmen wollen, müssen den aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom des vorangegangenen Kalenderjahres mitteilen, wenn dieser für die Abnahmestelle über einem Jahresverbrauch von 1.000.000 kWh lag. Daraufhin erfolgt eine Einstufung in folgende Letztverbrauchergruppen:

Letztverbrauchergruppe A

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle. Die Preise sind dem Preisblatt des entsprechenden Kalenderjahres zu entnehmen (NETZE Magdeburg | Netzentgelte (netze-magdeburg.de)).

Letztverbrauchergruppe B

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge gemäß § 19 StromNEV einen maximalen Aufschlag von 0,050 ct/kWh. Maßgeblich sind die in dem Preisblatt aufgeführten Beträge für das entsprechende Kalenderjahr (NETZE Magdeburg | Netzentgelte (netze-magdeburg.de)).

Letztverbrauchergruppe C

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. Maßgeblich sind die in dem Preisblatt aufgeführten Beträge für das entsprechende Kalenderjahr (NETZE Magdeburg | Netzentgelte (netze-magdeburg.de)). Der Nachweis ist durch ein Buch- oder Wirtschaftsprüfertestat zu erbringen.

Netzentnahmen nach § 21 EnFG

Netzentnahmen nach § 21 Abs. 1–5 EnFG (Stromspeicher, Ladepunkte und Speichergas) sind von dem Aufschlag befreit.

Weiterleitung an Dritte

Da der Verbrauch Dritter in der Kundenanlage für eine reduzierte Umlage nicht begünstigt ist, muss zudem die Meldung von weitergeleiteten Strommengen an untergelagerte Letztverbraucher (Unterabnehmer) erfolgen. Wir benötigen zu jedem Unterabnehmer die Angabe der Strommenge, welche Sie im vergangenen Kalenderjahr aus unserem Netz bezogen und weitergeleitet haben. Sollte der untergelagerte Letztverbraucher einen Verbrauch größer 1.000.000 kWh/a aufweisen und die Mengen nicht ausschließlich selbst verbrauchen, so ist von diesem Unterabnehmer eine gesonderte Erklärung erforderlich, da er die Privilegierung nur für seinen eigenen Verbrauch geltend machen kann. Anderenfalls kann diese Menge nicht privilegiert werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Weiterleitungsmenge über eine geeichte Messung erfasst werden muss; für nähere Informationen siehe dazu Punkt „Vorgaben zur Messung und Schätzung nach § 46 EnFG“.

Die Meldung muss bis spätestens 31. März des Folgejahres vorliegen. Sollten Sie keine Mitteilung abgeben, erfolgt gesetzlich eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A. Das bedeutet für Sie, dass die Netzumlage in voller Höhe anfällt.

Gerne können Sie uns Ihre Meldungen an info@netze-magdeburg.de senden.

Ergänzende Hinweise

Seit dem Jahr 2019 gibt es die Privilegierung (Kategorisierung in die Letztverbrauchergruppe B oder C) nur noch für den Aufschlag für besondere Netznutzung / die § 19 StromNEV-Umlage. Ausgenommen davon sind Schienenbahnen (§ 37 EnFG) und Kunden mit Besonderer Ausgleichsregelung (BesAR; § 30 EnFG). Für BesAR-Unternehmen werden die KWK- sowie die Offshore-Netzumlage unmittelbar durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber und nicht durch die Netze Magdeburg GmbH erhoben. Die Abrechnung des Aufschlages für besondere Netznutzung / der § 19 StromNEV-Umlage erfolgt weiterhin über die Netze Magdeburg GmbH.

Was ist zu tun?

Um Ihnen die jährliche Meldung des gelieferten Stroms an Dritte zu vereinfachen, stellen wir Ihnen das entsprechende Formular im Downloadbereich zur Verfügung.

  • Füllen Sie das Formular „Meldung von selbstverbrauchten Strommengen“ direkt am PC aus. Sollten die Zeilen in der Datei nicht ausreichen, füllen Sie bitte ein weiteres Formular aus.
  • Senden Sie das Formular als PDF-Datei per E-Mail an info@netze-magdeburg.de unter Angabe des Betreffs: § 19 StromNEV-Umlage

Diese Mitteilung kann formlos erfolgen, muss jedoch die folgenden Informationen beinhalten:

  • Name und Adresse des Kunden
  • Marktlokation (MaLo)
  • Tatsächlich bezogene Menge im entsprechenden Jahr (je MaLo)
  • Bestätigung, ob es sich bei mehreren Zählpunkten um eine Abnahmestelle gemäß § 2, Punkt 1 KWKG 2016 handelt
  • Die Angabe, dass der Strom an der Entnahmestelle (MaLo) komplett selbst verbraucht wurde oder ob er teilweise an Dritte weitergeleitet wurde.
  • Stellungnahme bzgl. Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Sollte ein C-Kundentestat vorliegen, so ist dieses der Meldung beizufügen.

Sofern der Kunde Strommengen an Dritte im entsprechenden Jahr weitergeleitet hat:

  • Name und Adresse des Dritten/der Dritten
  • An Dritte weitergeleitete Strommenge im entsprechenden Jahr
  • Angabe, dass die Mengen über eine geeichte Messeinrichtung erfasst wurden.

Vorgaben zur Messung und Schätzung nach § 46 EnFG

Im Absatz 1 wird als Grundsatz klargestellt, dass Strommengen, für die volle oder anteilige Umlagen zu zahlen sind, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen und abzugrenzen sind.

Absatz 2 normiert Fälle, in denen es abweichend von Absatz 1 keiner Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf. Es bleibt – wie nach § 62b Abs. 2 EEG 2021 – dabei, dass die Abgrenzung nur dann unterbleiben kann, wenn entweder für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz geltend gemacht wird oder die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung des höchsten Umlagesatzes aufgrund der Menge des privilegierten Stroms für den der höchste Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist.

Dieser Umstand ist uns als Netzbetreiber explizit nachzuweisen.

Wir möchten in diesem Zusammenhang auf den BNetzA-Leitfaden „Messen und Schätzen“ hinweisen, in dem diese Sachverhalte nochmals ausführlich erläutert sind.

Das gemeinsame Grundverständnis zum Thema Messen und Schätzen der vier Übertragungsnetzbetreiber von 2021 finden Sie unter folgendem Link: Messen und Schätzen

Anwendung der Bagatellregel

Wenn die Voraussetzungen des § 45 EnFG (Bagatellregel) Nr. 2 und 3 erfüllt sind, kann der Letztverbraucher von dieser Erleichterungsvorschrift Gebrauch machen und Stromverbräuche einer anderen natürlichen oder juristischen Person seinem Stromverbrauch zurechnen, sofern diese unterhalb von 3.500 kWh pro Jahr liegen.
Dabei verwendet § 45 EnFG mit dem Begriff „geringfügig“ einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für dessen Auslegung werden grundsätzlich die Ausführungen in dem BNetzA Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten, Okt. 2020, Kapitel 2 berücksichtigt.

Download

Formular Meldung von selbstverbrauchten Strommengen